Die Umsetzungsfrist für die CSRD lief am 6. Juli 2024 ab. Ein deutsches Umsetzungsgesetz gibt es bis heute nicht – und trotzdem erstellen berichtspflichtige Unternehmen Nachhaltigkeitserklärungen, manche ausschließlich auf Englisch. Die Frage lautet also nicht, ob Sie eine Rechtsgrundlage zitieren müssen, sondern welche – und wie sie in der englischen Ausgabe korrekt aufgelöst wird. Hier die Antwort, Stand Oktober 2026.
Für den Bericht selbst empfehle ich einen kanonischen Referenzabsatz, der jede Fundstelle einmal vollständig auflöst – in der deutschen und der englischen Fassung inhaltlich identisch. So sieht das in beiden Sprachen aus:
Deutsche Ausgabe:
Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung gemaess Paragraph 315c Abs. 3 i.V.m. Paragraph 289d HGB in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG); angewandtes Rahmenwerk: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS).
Englische Ausgabe:
Preparation of the sustainability statement pursuant to Section 315c (3) in conjunction with Section 289d HGB (German Commercial Code) as amended by the CSR Directive Implementation Act (CSR-RUG); framework applied: Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 (ESRS).
Der Sachstand im Oktober 2026
Das Bundesministerium der Justiz hält in seiner eigenen Verfahrensübersicht fest: „Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 6. Juli 2024 abgelaufen.“ Der aktuelle Regierungsentwurf setzt die CSRD „in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung“ um – also inklusive der Verschiebungsrichtlinie, die die Berichtspflicht für die späteren Wellen um zwei Jahre zurückrollte. Ihm gingen ein Referentenentwurf vom 10.07.2025 und der Regierungsentwurf vom 03.09.2025 voraus. Der Entwurf der vorherigen Wahlperiode (BT-Drs. 20/12787, September 2024) ist mit der Bundestagswahl im Februar 2025 der Diskontinuität zum Opfer gefallen – wer ihn noch in seinen Projektunterlagen hat, sollte die Drucksachennummer austauschen.
Der Entwurf BT-Drs. 21/1857 hatte seine erste Lesung am 9. Oktober 2025, der Bundesrat gab seine Stellungnahme am 17. Oktober 2025 ab. Am 13. April 2026 führte der Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung durch – und seitdem ist dokumentiert nichts geschehen: keine zweite Lesung, keine dritte Lesung. In der Anhörung berichteten Sachverständige von erheblicher Unsicherheit bei den berichtspflichtigen Unternehmen. Einen Verabschiedungstermin nennt niemand: Auf eine entsprechende Anfrage antwortete die Bundesregierung im August 2026 schlicht „Der parlamentarische Zeitplan liegt beim Bundestag.“ Ich spekuliere hier bewusst nicht über den weiteren Zeitplan – es gibt keinen, den man zitieren könnte.
Parallel läuft das Vertragsverletzungsverfahren: Die EU-Kommission leitete es am 26. September 2024 gegen Deutschland ein, weil die CSRD bis zum 6. Juli 2024 nicht in nationales Recht umgesetzt worden war – zusammen mit 16 weiteren Mitgliedstaaten, zunächst per Aufforderungsschreiben mit zweimonatiger Antwortfrist. Nach der Antwort der Bundesregierung vom 27. August 2026 (BT-Drs. 21/7745) steht das Verfahren in der Stufe der „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ – der letzte Schritt vor einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Das ist der belastbare Rechtsstand, den Ihr Bericht mit Datum abbilden sollte.
Die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470
Erschwerend kommt die Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 hinzu, angenommen am 26. Februar 2026. Sie ändert die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 und schrumpft den Kreis der Berichtspflichtigen deutlich: In der April-Anhörung war von rund 2.500 statt zuvor 17.000 deutschen Unternehmen die Rede – Anhörungsangaben der Sachverständigen, noch kein in Kraft gesetztes nationales Recht. Für zweisprachige Berichtsteams ist vor allem eine andere Stelle relevant: Die Richtlinie stellt klar, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht mit Markup auszeichnen müssen, bevor die Auszeichnungsregeln auf Basis der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 erlassen sind. Genau dieses Konzept – digitales Tagging – existiert im deutschen Recht noch gar nicht. Dazu unten mehr.
Was deutsche Wave-One-Emittenten heute zitieren
Für das Berichtsjahr 2025 gilt nach aktuellem Recht noch das CSR-RUG – das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Kapitalgesellschaften aus dem Jahr 2017. Das ist keine Grauzone, sondern die ausdrückliche Übergangslage: Bis zur Umsetzung gilt weiterhin das CSR-RUG. Die Berichtspflicht und die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus den HGB-Paragraphen, die das CSR-RUG eingefügt hat – im Konzern über § 315b ff. HGB, im Einzelabschluss über § 289b ff. HGB.
Die Klammer zur ESRS-Berichterstattung ist § 289d HGB. Der Wortlaut:
„Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen.“ (§ 289d HGB)
Und die Erklärung muss angeben, ob überhaupt ein Rahmenwerk genutzt wurde – welches, ergibt sich dann aus dem Bericht selbst. Die ersten Adressaten der CSRD nutzen diese Öffnungsklausel, um die ESRS anzuwenden. Wichtig für die englische Ausgabe: Die ESRS sind kein Gesetz im klassischen Sinn, sondern ein delegierter Rechtsakt – die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, in Kraft seit Dezember 2023, die die Richtlinie 2013/34/EU ergänzt. Wer sie im englischen Text schlicht als „the ESRS standards“ abhandelt, ohne den Rechtsakt zu benennen, verwässert die Fundstelle. Die Zitierkette lautet sauber: Berichtspflicht aus dem HGB (CSR-RUG-Fassung), Framework-Wahl über § 289d bzw. § 315c HGB, angewandtes Rahmenwerk Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 – und alles unter dem Dach der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht verortet.
Das Zitierproblem im zweisprachigen Bericht
Die englische Ausgabe eines deutschen Konzernberichts ist keine eigenständige Fassung, sondern die Sprachversion desselben Rechtsdokuments. Jede Fundstelle muss deshalb in beiden Sprachen dieselbe sein – aufgelöst nach den Zitierkonventionen, die englischsprachige Leser und Prüfer erwarten. Ein realer Wave-One-Bericht zeigt, wie das aussieht:
„The European Sustainability Reporting Standards (ESRS) are used in their entirety as a framework for the Group declaration in accordance with Section 315c (3) in conjunction with Section 289d HGB“ (WACKER Chemie AG, Annual Report 2025)
Hier steht alles, was zählt: „Section“ statt Paragraphzeichen, die Absatznotation „(3)“, „in conjunction with“ für i.V.m. – und die HGB-Abkürzung behalten, weil sie der Leser kennt. Daraus leite ich die Zuordnung ab, die ich in jeden zweisprachigen Bericht lege:
- „§ 289d HGB“ →
Section 289d HGB, erstmalig aufgelöst alsSection 289d of the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch – HGB) - „§ 315c Abs. 3 HGB“ →
Section 315c (3) HGB - „i.V.m.“ →
in conjunction with - „§§ 289b ff. HGB“ →
Sections 289b et seq. HGB - „CSR-RUG“ →
CSR Directive Implementation Act (CSR-RUG) - „Richtlinie (EU) 2022/2464“ →
Directive (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) - „Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772“ →
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 - „Richtlinie (EU) 2026/470“ →
Directive (EU) 2026/470(Omnibus-Richtlinie)
Zwei Konventionen werden gern übersehen. Erstens die Abkürzungen: a.F. (alte Fassung) wird im Englischen meist paraphrasiert – „in the former version“ plus Datum ist klarer als jedes Buchstabenkürzel; i.d.F. wird zu as amended by. Zweitens die Gesetzesnamen: Für das CSR-RUG existiert keine amtliche englische Fassung, weil Deutschland seine Gesetze nicht offiziell übersetzt. Jede Variante („Act Implementing the CSR Directive“, „CSR Directive Implementation Act“) ist vertretbar – entscheidend ist, dass sie einmal festgelegt und dann konsequent verwendet wird. Was Prüfer und englischsprachige Leser sofort sehen: ein Paragraphzeichen mitten im englischen Fließtext, drei verschiedene Auflösungen von HGB im selben Bericht oder ein deutscher Gesetzesname, den die deutsche Fassung gar nicht so trägt.
Terminologie übersetzen, die im Deutschen noch nicht existiert
Die Omnibus-Richtlinie führt Konzepte ein, für die es im deutschen Recht schlicht noch keinen Namen hat – das Umsetzungsgesetz, das sie einführen würde, ist ja nicht verabschiedet. Das markanteste Beispiel ist das digitale Tagging: In einer englischen Ausgabe schreiben Sie mühelos „digital tagging“ oder „mark-up of sustainability reporting“ – im deutschen Text stehen Sie vor einer Entscheidung, die kein Wörterbuch für Sie trifft. Ähnlich offene Fälle sind die „Datapoints“ der ESRS, für die sich im Deutschen erst allmählich eine Form einspielt.
Meine Kriterien für solche Fälle sind immer dieselben drei:
- Es gewinnt, was in existierenden deutschen Berichtsdateien bereits etabliert ist – im Zweifel die Lehnform („digitales Tagging“), bevor ein sperriger Neologismus erfunden wird.
- EU-Terminologie wird nicht „verbessert“: Was in Brüssel amtliche Sprache ist, bleibt in beiden Fassungen identisch.
- Jede Entscheidung wandert mit Quelle und Datum in die Termbase – sonst überlebt sie den nächsten Berichtszyklus nicht.
Wie nötig das ist, zeigt ein Detail aus den offiziellen Titeln: Der amtliche deutsche Titel der ESRS-Verordnung lautet „…zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf Normen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“, der Gesetzentwurf selbst spricht in seinem Titel von „hinsichtlich“. Zwei offizielle Formulierungen für denselben Rechtsakt – werden die nicht in der Termbase zusammengeführt, schwankt der Wortlaut in jeder Neuübersetzung, und zwar in beiden Richtungen.
Wenn das Gesetz mitten im Zyklus kommt
Angenommen, das Umsetzungsgesetz tritt in Kraft, während Ihr Bericht längst in der Übersetzung ist. Das ist kein theoretischer Fall – der parlamentarische Zeitplan liegt beim Bundestag, kann also ausgerechnet in Ihre Produktionsphase fallen. Ein nachträgliches Inkrafttreten betrifft dann drei Dinge: Termbase, Translation Memory und die Vergleichsperioden. Die Grundsatzentscheidung, ob Ihre Fundstellen den Rechtsstand des Berichtsjahres oder des Veröffentlichungsdatums wiedergeben, treffen Sie vor der Übersetzung – nicht der Übersetzer.
- Citation-Changelog führen: ein gemeinsames Dokument im Projekt, das jede Fundstelle mit Erstnennung, Sprachversion und Änderungsdatum festhält.
- Termbase und Translation Memory bei Inkrafttreten synchron aktualisieren – und prüfen, welche bestehenden TM-Einträge mit alten Fundstellen ein Review-Flag brauchen.
- Beide Sprachversionen synchron halten: Was in der deutschen Fassung geändert wird, geht am gleichen Tag in die englische – nicht „nach dem Review“.
- Vergleichsperioden sauber lassen: Die Rechtsangaben der Vorjahresabschnitte werden nicht rückwirkend auf den neuen Stand umgeschrieben – es sei denn, Sie entscheiden das bewusst und dokumentieren die Entscheidung.
Praxis-Checkliste für die Briefing-Übergabe an den Übersetzer
Was ich mir von Kundenseite wünsche, bevor ich eine zweisprachige Nachhaltigkeitserklärung anfasse, ist kompakt – und es erspart im Projekt die teuerste Fehlerart: die stille Inkonsistenz zwischen den Sprachversionen.
- Verbindliche Fundstellenliste: alle Paragraphen, Richtlinien und delegierten Rechtsakte – je Sprachversion einmal vollständig aufgelöst.
- Zitierweise festgelegt: Section-Notation, Erstauflösung von HGB, ff. → et seq., i.V.m. → in conjunction with, a.F. und i.d.F. mit Paraphrase-Lösung.
- Rechtsstand mit Datum („Stand: …“) plus Vereinbarung, wer bei einer Gesetzesänderung während des Projekts informiert.
- Referenzberichte benannt, an denen sich Zitierweise und Terminologie orientieren.
- Ansprechpartner für Rechtsfragen benannt: Der Übersetzer setzt Zitate um, er legt sie nicht aus.
- Terminologieentscheidungen wie „digitales Tagging“ dokumentiert – mit Quelle und Datum, damit die nächste Saison nicht neu diskutiert wird.
Häufige Fragen
Gilt die CSRD in Deutschland, auch ohne Umsetzungsgesetz?
Ja. Als Richtlinie verpflichtet sie Deutschland zur Umsetzung – die unterbliebene Umsetzung ist der Gegenstand des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens, das die Stufe der mit Gründen versehenen Stellungnahme erreicht hat. Die Berichtspflicht der Unternehmen selbst läuft über die HGB-Paragraphen des CSR-RUG von 2017; an ihr ändert das Verfahren nichts.
Welche Rechtsgrundlage nenne ich im Berichtsjahr 2025/2026?
Die CSR-RUG-Route: Berichtspflicht und Inhalt über §§ 289b ff. bzw. 315b ff. HGB, beim Konzern § 315c HGB; Framework-Wahl über § 289d HGB; angewandtes Rahmenwerk die ESRS als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, unter dem Dach der Richtlinie (EU) 2022/2464. Die umfangreichen Änderungen der Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470 sind EU-rechtlich beschlossen, national aber noch nicht umgesetzt.
Wie zitiere ich § 289d HGB auf Englisch?
Als Section 289d HGB, erstmalig aufgelöst als Section 289d of the German Commercial Code (HGB). Dazu: in conjunction with für i.V.m., Sections 289b et seq. HGB für ff. – und nie ein Paragraphzeichen im englischen Fließtext.
Muss die englische Ausgabe die deutsche Gesetzeslage wiedergeben?
Ja, sie ist dieselbe Erklärung in anderer Sprache, kein eigenständiges Dokument. Die Fundstellen müssen in beiden Versionen identisch sein; Unterschiede im Rechtsstand zwischen den Fassungen sind ein materieller Fehler, kein Stilproblem.
Fazit: Rechtsunsicherheit ist übersetzbar
Dass Deutschland die CSRD nicht fristgerecht umgesetzt hat, ist ein Problem der Rechtspolitik – nicht der Berichtsproduktion. Die Übergangslage ist eindeutig: CSR-RUG gilt, § 289d HGB trägt die ESRS-Anwendung, und für die englische Ausgabe existiert eine Zitierkonvention, die echte Berichte bereits vorführen. Was zählt, ist, dass Sie Zitierregeln und Terminologie einmal sauber definieren und mit Datum dokumentieren – dann ist die einzige verbleibende Variable der Zeitpunkt des Inkrafttretens, und den fängt der Citation-Changelog ab.
Wenn Sie die Briefing-Unterlagen für eine zweisprachige Nachhaltigkeitserklärung zusammenstellen, prüfe ich gern, ob Fundstellen und Zitierkonventionen in beiden Sprachversionen tragfähig sind – Anfrage über die Kontaktseite.