Sobald Ihr Unternehmen eine englische Fassung des Nachhaltigkeitsberichts veröffentlicht, entsteht ein Risiko, das die wenigsten IR-Abteilungen sauber steuern: Geprüft wird die deutsche Einreichung, gelesen wird oft die englische. Wo beide Fassungen inhaltlich auseinanderlaufen, haften Sie – nicht der Prüfer. Dieser Text zeigt, wo es klemmt.
Die Mid-Cap-Welle 2026 – und warum Englisch plötzlich zählt
Nach der Omnibus-I-Richtlinie, die der Rat am 24. Februar 2026 formal bestätigt hat, ist der Anwendungsbereich der CSRD massiv geschrumpft. Die Europäische Kommission schätzt, dass EU-weit noch rund 5.000 Unternehmen unmittelbar berichtspflichtig bleiben – statt der ursprünglich anvisierten 50.000. Berichtspflichtig ist künftig nur, wer beide Schwellen reißt: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Börsennotierte KMU sind vollständig ausgenommen.
Das klingt nach Entlastung, verschiebt aber nur die Zusammensetzung des Kreises. Wer heute noch in der Pflicht steht, ist per Definition groß, international finanziert und kapitalmarktnah. Und genau hier wird die Sprachfrage praktisch: Ein Unternehmen mit ADR-Programm in den USA, einer Euronext-Zweitnotierung oder einem angelsächsisch geprägten institutionellen Investorenkreis kann seinen Nachhaltigkeitsbericht nicht ernsthaft nur auf Deutsch in den Markt geben. „Nur Deutsch“ mag rechtlich zulässig sein – funktional ist es das für diese Unternehmen nicht.
Hinzu kommt eine oft übersehene Ebene: Der maschinenlesbare Teil des Berichts hat ohnehin einen englischen Referenzpunkt. Die offizielle ESRS-Taxonomie von EFRAG verwendet englische Elementnamen. Die menschenlesbare Offenlegung mag deutsch sein, das XBRL-Tagging darunter denkt in englischen Etiketten. Wer den Bericht ernsthaft international ausspielt, arbeitet also faktisch zweisprachig – ob er es formalisiert hat oder nicht.
Ist die englische Übersetzung rechtlich vorgeschrieben?
Die kurze Antwort: Es gibt kein EU-weites Englisch-Gebot. Die CSRD selbst schreibt keine Sprache vor. Die Nachhaltigkeitserklärung ist Teil des Lageberichts, und für dessen Sprache gilt nationales Recht. In Deutschland ist die Veröffentlichung des Lageberichts – und damit der darin enthaltenen Nachhaltigkeitserklärung – in deutscher oder englischer Sprache zulässig.
Damit ist die eigenständige englische Fassung mehr als eine Höflichkeitsübersetzung – sie ist eine erlaubte Wahl. Aber „erlaubt“ heißt nicht „folgenlos“, und für Kapitalmarktemittenten kommt eine zweite Schicht dazu. Die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) regelt die Sprache „vorgeschriebener Informationen“, zu denen der Jahresfinanzbericht mit der Nachhaltigkeitserklärung gehört.
Artikel 20 der Richtlinie sagt: Sind die Wertpapiere nur im Herkunftsmitgliedstaat zum Handel zugelassen, sind die Informationen „in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats akzeptierten Sprache“ offenzulegen – für einen rein deutschen Emittenten also auf Deutsch. Kommt eine Zulassung in weiteren Mitgliedstaaten hinzu, verlangt die Richtlinie zusätzlich eine von den dortigen Behörden akzeptierte Sprache oder „eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache“. Diese Formulierung hat keine gesetzliche Definition, wird in der Aufsichtspraxis aber einhellig als Englisch verstanden.
Was die englische Fassung tatsächlich auslöst: Offenlegungsparität und Prüfungsrisiko
Hier liegt der Punkt, den ich in Gesprächen mit IR- und Rechtsabteilungen am häufigsten neu einsortieren muss. Die CSRD verlangt eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance). Die CEAOB-Leitlinien vom 30. September 2024 legen den Prüfungsumfang klar fest: Der Prüfer beurteilt die Nachhaltigkeitserklärung nach den ESRS, die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung sowie das digitale Mark-up nach den EU-Digitalisierungsanforderungen.
Was in dieser Aufzählung fehlt, ist entscheidend: eine freiwillig veröffentlichte englische Übersetzung. Das Prüfungsurteil ergeht gegen das eingereichte Dokument – in der Regel die deutsche Fassung. Die englische Fassung, sofern sie nicht das eingereichte Dokument ist, liegt außerhalb des Prüfungsumfangs. Sie trägt kein prüferisch abgesichertes Richtigkeitsversprechen.
Daraus folgt die eine Aussage, die Ihre Rechts-, IR- und Nachhaltigkeitsteams verstehen müssen:
„Materielle Abweichung zwischen Sprachfassungen“ ist dabei kein juristischer Kampfbegriff, sondern eine praktische Beschreibung: Ein internationaler Investor, der sich auf eine englische Zahl, eine englische Zusage oder eine englische ESRS-Einordnung verlässt, die von der geprüften deutschen Fassung abweicht, verlässt sich auf etwas, das niemand testiert hat. Diese Lücke ist in der Aufsichts- und Prüfungspraxis erst ansatzweise adressiert – umso mehr lohnt es sich, sie selbst zu schließen.
Was ein materieller Übersetzungsfehler in der Nachhaltigkeitserklärung ist
Es geht nicht um Tippfehler. Ein materieller Fehler ist einer, der die Aussage verschiebt. Vier Muster begegnen mir immer wieder:
- Zahl mit abweichender Rundungs- oder Formatkonvention. Die deutsche Fassung nennt einen Wert mit Dezimalkomma und Tausenderpunkt, die englische mit Dezimalpunkt – und irgendwo verrutscht bei der Übertragung eine Größenordnung. Bei Emissions- oder Finanzkennzahlen ist das kein Kosmetikproblem.
- Anders abgesicherte zukunftsgerichtete Aussage. Aus einem deutschen „wir werden“ wird im Englischen ein „we aim to“ – oder umgekehrt aus einem vorsichtigen „wir streben an“ ein hartes „we will“. Die eine Formulierung ist eine Zusage, die andere eine Absicht. Am Kapitalmarkt ist das ein Unterschied mit Haftungsgewicht.
- Regulierter ESRS-Begriff mit lockerem Äquivalent. Ein Fachterminus wird durch ein umgangssprachlich naheliegendes, fachlich aber falsches Wort ersetzt. Damit wandert eine Angabe unbemerkt in eine andere Kategorie.
- Durch idiomatisches Englisch weichgespülte Scope-3-Zusage. Eine konkrete Verpflichtung entlang der Lieferkette klingt in flüssigem Englisch plötzlich wie eine unverbindliche Ambition.
Diese Fehler sind tückisch, weil sie sprachlich sauber aussehen. Ein Lektor ohne ESRS-Wissen findet sie nicht – er korrigiert Grammatik, nicht Bedeutung. Genau deshalb ist die fachliche Prüfung, nicht die sprachliche, der eigentliche Engpass.
Das ESRS-Terminologieproblem – wem gehört die Termbase, und wann bricht sie?
Die Terminologie der ESRS ist selbst nicht so stabil, wie viele annehmen. Die deutsche Fassung von ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) enthielt so viele Übersetzungsfehler, dass am 9. August 2024 ein umfangreiches Korrigendum im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Mehrere Änderungen waren substanziell, nicht bloß orthografisch.
- Aus „potenzielle finanzielle Auswirkungen“ wurde „erwartete finanzielle Auswirkungen“ – eine inhaltliche Verschiebung, keine Stilfrage.
- ESRS G1 wurde von „Unternehmenspolitik“ zu „Unternehmensführung“ umbenannt.
- Vormals als „Strategien“ übersetzte Begriffe erscheinen nun als „Organisationsrichtlinien, Unternehmensrichtlinien“.
Damit nicht genug: Nach dem August-Korrigendum haben das DRSC und das österreichische AFRAC ab September 2024 in einer systematischen Durchsicht weitere Begriffe identifiziert, die „präziser übersetzt werden könnten oder die nicht durchgängig einheitlich in den ESRS übersetzt wurden“, und der Kommission eine Korrekturliste vorgelegt. Selbst der deutsche Standardsetzer räumt also ein, dass der deutschsprachige Referenztext über die Berichtszyklen hinweg nicht stabil ist.
Für die englische Termbase heißt das: Wer sein englisches Glossar gegen eine ältere deutsche ESRS-Fassung aufgebaut hat, mappt möglicherweise auf überholte Quellbegriffe. Und die nächste Verschiebung steht schon an – Omnibus I reduziert die verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent, von rund 1.100 auf etwa 430, mit Anwendung der überarbeiteten Standards ab dem Geschäftsjahr 2027. Ein für den vollen ESRS-Satz gebautes englisches Glossar wird damit teilweise obsolet.
Das eigentliche Problem ist aber nicht die Übersetzung selbst, sondern die Governance: Wer gibt die deutsch-englischen Zuordnungen frei? Wer versioniert sie? In drei meiner letzten acht Nachhaltigkeitsbericht-Aufträge hatte der Kunde keinerlei Aufzeichnung darüber, welches englische Äquivalent im Vorjahr für „Wesentlichkeitsbewertung“ freigegeben worden war. Kommt dann eine Prüferrückfrage, gibt es keine Quelle der Wahrheit – nur konkurrierende PDFs.
Vier Governance-Kontrollpunkte für eine zweisprachige CSRD-Offenlegung
Vier Kontrollpunkte verhindern die meisten dieser Fehler. Jeder benennt den Fehlermodus, gegen den er schützt.
- Source-Lock. Nach Beginn der Übersetzung keine Änderungen mehr am deutschen Ausgangstext. Verhindert die Situation, in der die englische Fassung gegen einen Zwischenstand übersetzt wird, während die deutsche Fassung weiterläuft – und beide am Ende nicht deckungsgleich sind.
- Fachliche Prüfung. Der Prüfende muss IFRS und ESRS verstehen, nicht nur Englisch. Verhindert, dass ein sprachlich sauberer, fachlich aber falscher Terminus durchrutscht.
- Paralleles Sign-off. Beide Sprachfassungen werden gleichzeitig freigegeben, nicht nacheinander. Verhindert, dass eine spät geänderte deutsche Zahl in der bereits „abgehakten“ englischen Fassung stehen bleibt.
- Zweifassungs-Archivierung. Beide Fassungen werden mit identischen Metadaten als Dokumentversionen abgelegt. Verhindert, dass bei einer späteren Prüferrückfrage niemand mehr rekonstruieren kann, welche englische Fassung mit welcher deutschen korrespondierte.
Den Fachübersetzer briefen – das Paket, das Korrekturschleifen spart
Die Qualität eines zweisprachigen Berichts entscheidet sich vor der ersten übersetzten Zeile. Ein sauberes Vorabpaket erspart Ihnen die teuren, hektischen Revisionsrunden kurz vor dem Liefertermin. Was ich vor Projektbeginn brauche:
- die englische Fassung des Vorjahres als Referenz
- den freigegebenen Termbase-Export (Trados
.sdltboder Across) - das aktuelle ESRS-Referenzglossar – in der nach August 2024 korrigierten Fassung
- den Namen einer internen Reviewerin oder eines Reviewers mit ESRS-Wissen
- einen realistischen Zeitplan, der die Prüfzeit getrennt von der Übersetzungszeit einplant
Zur Größenordnung: Eine typische CSRD-Nachhaltigkeitserklärung umfasst je nach Unternehmensgröße und Wesentlichkeitsumfang etwa 5.000 bis 18.000 Wörter. Abgerechnet wird bei mir nicht nach Wort, sondern nach Normzeile – 55 Anschläge inklusive Leerzeichen. Der No-Match-Basissatz für Fachübersetzung liegt bei ab 0,85 €/Normzeile; über die CAT-Match-Staffel fallen Wiederholungen und hohe Matches aus einem gepflegten Translation Memory deutlich günstiger aus. Genau deshalb zahlt sich eine saubere, versionierte Termbase doppelt aus: fachlich und preislich.
Zur ESRS-Terminologie im Detail – welches englische Äquivalent wofür trägt und wo die typischen Fallen liegen – habe ich an anderer Stelle geschrieben; hier geht es bewusst um die Governance drumherum. Beide Themen greifen ineinander: Ohne festen Prozess nützt das beste Glossar wenig.
Aus 17 Berichtssaisons – was tatsächlich schiefgeht
Ich übersetze Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte seit 2008, und die Muster wiederholen sich mit einer gewissen Verlässlichkeit. Vier davon, anonymisiert, aber real:
- Das Ausgangsdokument kommt nach der internen Freigabe – mit Last-Minute-Änderungen des CFO, die niemand mehr in die Übersetzung nachzieht. Bei einem MDAX-nahen Industriekonzern waren das zwei geänderte Emissionszahlen, drei Tage vor Einreichung.
- Es wird bis kurz vor dem Liefertermin kein interner Reviewer benannt – dann steht die fachliche Prüfung unter Zeitdruck, den sie nicht verträgt.
- Die englische Fassung wird als „nice to have“-PDF behandelt: veröffentlicht, aber nicht als Dokumentversion eingereicht oder archiviert. Ein Jahr später fragt der Prüfer, und niemand findet die maßgebliche Datei.
- Der Vorjahres-Englischtext dient als Arbeitsgrundlage statt des aktuellen deutschen Ausgangstexts – so wandern alte Formulierungen mit, während sich die deutsche Aussage längst geändert hat.
Keines dieser Probleme ist ein Übersetzungsproblem im engeren Sinn. Es sind Prozessprobleme, die sich in der Übersetzung zeigen. Genau deshalb löst man sie mit Workflow, nicht mit noch einer Korrekturschleife.
Fazit – der eine Satz für Ihr Board
Die Sanktionen für CSRD-Verstöße können hoch ausfallen – in der Literatur werden bis zu 10 Millionen Euro oder 5 Prozent des Jahresumsatzes genannt, dazu öffentliche Nennung und Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen; die genauen Werte setzt jeder Mitgliedstaat in seiner Umsetzung fest. Übersetzungsqualität ist dabei nicht das eigentliche Vergehen. Das Risiko liegt woanders, und es lässt sich in einem Satz zusammenfassen:
Das ist kein Grund zur Panik, sondern zur Ordnung. Wer Source-Lock, fachliche Prüfung, paralleles Sign-off und Zweifassungs-Archivierung etabliert, hat die Lücke geschlossen, bevor der Prüfer sie findet. Wenn Sie Ihren nächsten zweisprachigen Bericht so aufsetzen wollen, sprechen wir am besten über den Zeitplan, bevor der deutsche Text final ist – nicht danach. Meine Leistungen und Preise finden Sie transparent aufgelistet; für ein konkretes Projekt genügt eine kurze Nachricht über die Kontaktseite.