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title: "MTPE und die KI-Verordnung: Kennzeichnungspflicht erklärt – Jetzt Übersetzt"
description: "Muss KI-Übersetzung nach der KI-VO gekennzeichnet werden? Seit 2.8.2026: nein bei substanzieller Prüfung, ja bei Roh-MT. Praxisleitfaden zu MTPE und Art. 50."
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# MTPE und die KI-Verordnung: Wann Post-Editing als menschliche Prüfung zählt – und wann Ihre Übersetzung gekennzeichnet werden muss

Art. 50 KI-VO seit dem 2. August 2026: Kennzeichnungspflicht, substanzielle menschliche Überprüfung und der Nachweispfad für MTPE-Teams

![Alexander Kirsch-Clayton](https://jetzt-uebersetzt.de/assets/images/alexander.jpg) von [Alexander Kirsch-Clayton](https://www.linkedin.com/in/alexanderkc/), Fachübersetzer DE ↔ EN 6. Oktober 2026 ·9 Min. Lesezeit [Jetzt Übersetzt auf LinkedIn](https://www.linkedin.com/company/jetztuebersetzt/) [ProZ](https://www.proz.com/profile/138291)

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung – und damit eine Transparenzpflicht, die auch vor maschinell übersetzten Texten nicht Halt macht. Die Frage, die mir Kunden seitdem regelmäßig stellen: Muss eine KI-übersetzte Fassung als KI-generiert gekennzeichnet werden? Die kurze Antwort ist binär. Die längere ist dieser Artikel.

## Die Kurzantwort vorab: Ist eine KI-übersetzte Übersetzung kennzeichnungspflichtig?

Nein – maschinell übersetzte Texte, die substanziell menschlich überprüft wurden und für deren Veröffentlichung eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt, gelten als assistive Standardverarbeitung und sind nicht kennzeichnungspflichtig (Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 KI-VO, anwendbar seit dem 2. August 2026). Ja – wer Roh-Output oder nur oberflächlich polierte MT-Ergebnisse veröffentlicht, gibt synthetischen Inhalt aus und muss die KI-Herkunft offenlegen, soweit die Veröffentlichung der öffentlichen Information dient. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Der entscheidende Faktor ist also nicht das Werkzeug, sondern die Prüftiefe – und die Frage, wer am Ende mit Namen dafür geradesteht. Genau das macht das Thema für MTPE so relevant: Wer sauber arbeitet, hat seit 2026 nicht nur ein Qualitätsargument, sondern auch ein Rechtsargument in der Hand. Wer es nur so tut, hat beides nicht.

## Artikel 50: Was seit dem 2. August 2026 tatsächlich gilt

Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 kennt zwei getrennte Pflichten, die gern durcheinandergebracht werden. Absatz 2 richtet sich an die **Anbieter** von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen: Ihre Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sein. Wichtig für uns: Diese Pflicht gilt ausdrücklich nicht, soweit das System nur eine „assistive Funktion bei Standardbearbeitungen“ erfüllt oder die Ausgangsdaten beziehungsweise deren Semantik nicht substanziell verändert. Maschinelle Übersetzung ist vom Wortsinn her genau das: Ein System, das eine menschlich verfasste Vorlage bearbeitet, ohne deren Inhalt neu zu erfinden.

Absatz 4 richtet sich an die **Betreiber** (im Gesetzestext: Deployer) eines KI-Systems, also an alle, die dessen Ausgaben veröffentlichen. Wer KI-generierten oder KI-manipulierten Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Und genau hier steht die Ausnahme, um die dieser Artikel kreist: Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einen Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat *und* eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Beachten Sie den Anwendungsbereich: Absatz 4 verlangt Offenlegung nur bei Texten, die veröffentlicht werden, *um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren*. Ein internes Vertriebsdokument fällt darunter so ohne Weiteres nicht. Aber die Grenze ist nicht scharf gezogen – ein Geschäftsbericht mit Nachhaltigkeitskapiteln wird man eher hineinziehen als eine B2B-Angebotsmappe. Meine Empfehlung als Praktiker: Werden Texte öffentlich, behandeln Sie sie so, als träfe Absatz 4 zu. Vorsorgliche Dokumentation kostet Minuten; rückwirkende Rechtfertigung kostet Wochen.

### Drei Mythen über Artikel 50

- **„Alles, was aus einer MT-Engine kommt, muss jetzt gekennzeichnet werden.“** Stimmt nicht. Die Markierungspflicht des Absatzes 2 gilt gerade nicht für Systeme, die nur assistiv bei der Standardbearbeitung wirken – und die Leitlinien der Kommission rechnen KI-generierte Übersetzungen ausdrücklich dieser Kategorie zu.
- **„Eine schnelle Korrekturrunde genügt als menschliche Prüfung.“** Stimmt ebenfalls nicht. Die Leitlinien schließen rein formale oder prozedurale Kontrollen – Rechtschreibprüfung, Grammatikkorrektur – ausdrücklich als erfüllende Prüfung aus. Daran führt kein Weg vorbei.
- **„Die Fristverschiebung bis zum 2. Dezember 2026 gilt für alle.“** Stimmt nicht. Nur Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den EWR-Markt gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung. Die Pflichten der Betreiber gelten seit dem 2. August – ohne Stundung.

## Die Leitlinien vom 20. Juli 2026: KI-Übersetzung als Standardverarbeitung

Am 20. Juli 2026 – wenige Tage vor Inkrafttreten – hat die Europäische Kommission ihre finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 veröffentlicht, zusammen mit einer Mitteilung zur Genehmigung. Für Übersetzerinnen und Übersetzer ist das das zentrale Dokument des Jahres, auch wenn es in der Branche bisher erstaunlich leise besprochen wird.

Die Leitlinien führen „KI-generierte Übersetzungen von Texten“ als Beispiel für eine Standardbearbeitung an, die von der maschinenlesbaren Markierungspflicht ausgenommen ist. Wer den Beratungsentwurf vom Mai noch im Kopf hatte, musste das zweimal lesen: Die finale Fassung wertet maschinelle Übersetzung als assistive Bearbeitung, nicht als freie Inhaltsproduktion. Und sie arbeitet ein konkretes Beispiel ab, das auf den Punkt bringt, was MTPE-Leute den ganzen Tag tun: die KI-gestützte Übersetzung eines menschlich verfassten Texts, die eine menschliche Überprüfung durchlaufen hat. Genau dieses Konstellation qualifiziert für die Prüfungsausnahme des Absatzes 4 – kein Label nötig.

Eine Ehrlichkeit zwischendurch: Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend, und die Einordnung hängt nach ihrem eigenen Ansatz von der Funktion ab, die ein System tatsächlich erfüllt – nicht von der Kategorie auf dem Preisschild. „KI-Übersetzung ist pauschal ausgenommen“ steht nirgends so im Gesetz. Steht aber auch nirgends das Gegenteil. Wer sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Argumentationsseite.

## Was substanzielle menschliche Überprüfung praktisch heißt

Der Maßstab der Leitlinien ist anspruchsvoller formuliert, als mancher Workflow es ist: gefordert ist „die absichtsvolle Prüfung des Inhalts durch eine oder mehrere natürliche Personen mit einschlägigem Fachwissen und professionellem Urteilsvermögen“ – bezogen auf den jeweiligen Gegenstand. Das ist der Test, an dem sich jedes Post-Editing messen lassen muss.

In der Praxis heißt das für MTPE-Arbeit an Geschäftsberichten und Fachtexten nichts Revolutionäres – es heißt: ernst machen mit dem, was Full Post-Editing ohnehin sein sollte. Konkret prüfe ich bei jeder Lieferung gegen den Ausgangstext:

- Inhaltstreue: Zahlen, Beträge, Stichtage, Namen und Aussagen im Bericht müssen deckungsgleich mit der Vorlage sein – nicht „ungefähr stimmt schon“.
- Fachterminologie: ESRS-, IFRS- und unternehmensspezifische Begriffe anhand der Termbase und bisheriger Berichtszyklen, nicht anhand der MT-Vermutung.
- Kohärenz: Verweise, Querverweise und Kapitelnummern über Hunderte von Seiten hinweg – der Klassiker, wo MT zuerst auffällt.
- Register und Syntax: Satzbau, der im Deutschen nicht wie ein Rückübersetzer klingt.
- Vollständigkeit: ganze Segmente, die die Engine geschluckt hat, fallen nicht durch eine Rechtschreibprüfung auf.

Was nach der Definition der Leitlinien *nicht* genügt: eine formal korrekte, aber inhaltlich blinde Durchsicht. Wer über den Text fliegt, „ok“ klickt und die Rechtschreibprüfung laufen lässt, hat keine menschliche Prüfung im Sinne des Artikels durchgeführt – und kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Das gilt analog für das, was die Branche Light Post-Editing nennt: Wenn das Ergebnis im Wesentlichen die Maschine ist, ist es im Wesentlichen maschinell.

Zweite Bedingung: Die namentliche redaktionelle Verantwortung. Die Prüfungsausnahme des Absatzes 4 verlangt, dass eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Freigabe-Klicks ohne Namen, diffus verteilte „wer war das noch mal“-Verantwortung – das trägt die Ausnahme nicht. In meinen Projekten ist das glücklicherweise einfach: Ich stehe namentlich für jede Lieferung, und auf Kundenseite muss eine Person mit Funktion und Datum die Veröffentlichung freigeben. Ein ISO-18587-zertifizierter MTPE-Prozess wird in der Branche inzwischen als Art.-50-konform ohne Inhaltskennzeichnung positioniert. Ein Zertifikat hängt bei mir nicht an der Wand – aber die Arbeitsweise, die die Norm beschreibt, ist bei gründlichem Post-Editing ohnehin der Normalfall, nicht die Zusatzleistung.

## Der Nachweispfad: Was ein MTPE-Lieferschein enthalten sollte

Wenn die Kennzeichnungsfreiheit von der Prüftiefe abhängt, wird die Prüftiefe zum Nachweisproblem. Erst wenn sich die substanzielle Überprüfung nachvollziehen lässt, ist sie in einem Audit mehr als ein Behauptung. Folgende sechs Angaben halte ich für unverzichtbar:

- Wer geprüft hat – namentlich, mit fachlichem Hintergrund zur Veröffentlichung.
- Wann geprüft wurde – Zeitstempel von MT-Rohfassung und Abschluss der Überarbeitung; die echte Bearbeitungsdauer ist das stärkste Indiz gegen „nur durchgesehen“.
- Womit die Maschinenübersetzung erzeugt wurde – Engine, Version, Datum.
- Was geprüft wurde – Umfang der Durchsicht (vollständige Überarbeitung gegen den Ausgangstext, keine „Stichprobe“).
- Wer die redaktionelle Freigabe erteilt hat – Name, Funktion, Datum.
- Versionshistorie – Roh-Output gegen Lieferfassung, falls jemand die Änderungsdichte nachvollziehen will.

```
MTPE-Lieferschein (Beispiel – fiktive Angaben)

Projekt:              Geschäftsbericht, Kapitel Lagebericht und Risikobericht
MT-System:            [Engine, Version, Datum der Rohübersetzung]
Post-Editing:         Alexander Kirsch-Clayton, vollständige Überarbeitung
                      gegen den Ausgangstext, inkl. Terminologie und Zahlenabgleich
Bearbeitungsdauer:   [x,x] Stunden, Zeitraum mit Zeitstempeln
Redaktionelle
Freigabe (Kunde):     [Name, Funktion] – [Datum]
Anmerkungen:          Termbase v[xx] verwendet; offene Punkte mit Kunde geklärt
MT-Einsatz:           Rohfassung in der Projektdatei archiviert (Versionshistorie)
```

Zwei Stunden Doku-Prozess pro Projekt sind ein ehrlicher Preis. Dafür bekommen Sie eine Antwort, die auch Monate später noch trägt: Ja, das war menschlich geprüft – hier ist der Beweis.

## Wo MTPE kippt: Ab hier wird es haftbar – und kennzeichnungspflichtig

**Erster Kipppunkt: Roh-Output in der Veröffentlichung.** Maschinenübersetzungen, die ohne menschliche Überprüfung veröffentlicht werden, gelten als synthetischer Inhalt und unterliegen der Kennzeichnung. Dass jemand „drübergesehen“ hat, rettet das nicht, wenn die Durchsicht nicht die Substanz erfasst hat. Der Fall ist seltener als behauptet – aber wenn er vorkommt, dann meist unter Zeitdruck am Ende einer Berichtssaison.

**Zweiter Kipppunkt: Light Post-Edit ohne Fachprüfung.** Die Leitlinien sind hier ungewöhnlich eindeutig: Rein formale, rein prozedurale Kontrollen erfüllen die menschliche Prüfung nicht. Wer nur Rechtschreibung und offensichtliche Grammatik glättet, liefert im Ergebnis weiterhin maschinengesteuerten Text – und müsste ihn als solchen offenlegen, wenn Absatz 4 greift.

**Dritter Fall, anders gelagert: ungeprüfte Fuzzy-Matches.** Hier hilft eine saubere begriffliche Trennung: Treffer aus einem Translation Memory sind keine KI-Generierung, sondern wiederverwendete menschliche Übersetzungen – auf die Kennzeichnungslogik des Artikels 50 greift dafür von der Systematik her nicht zu. Aber Vorsicht vor der Verwechslung von „nicht kennzeichnungspflichtig“ mit „geprüft“: Ein veralteter 94-%-Match aus dem Vorjahresbericht, der ungeprüft durchläuft, ist ein Qualitäts- und Haftungsrisiko eigener Art. Wenn Zahlen, Vorstände oder Rahmenbedingungen sich geändert haben, ist die Wiederverwendung falsch, bevor sie künstlich ist. Prüfen Sie Matches also nicht wegen der KI-Verordnung – sondern weil es Ihr Handwerk ist.

Der Bußgeldrahmen – bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – klingt nach Juristen-Alarmismus. Realistischer ist das andere Szenario: ein Auftraggeber, der seiner Geschäftsführung oder einem Prüfer erklären soll, was da eigentlich gekauft und veröffentlicht wurde, und keine Nachweise hat. Das ist das teure Gespräch, nicht die Geldstrafe.

## Was Projektleiterinnen und In-house-Teams jetzt dokumentieren sollten

Falls Sie MTPE einkaufen oder koordinieren, hier die Reihenfolge, in der ich die Hausaufgaben machen würde:

1. Bestandsaufnahme: In welchen Workflows erzeugt MT Output, der am Ende veröffentlicht wird? Nicht nur die „offizielle“ Engine – auch CAT-Plugins, Browser-Plugins und KI-Schreibassistenten im Toolchain-Chaos zählen.
2. Rollen klären: Wer von Ihnen ist Betreiber im Sinne des Artikels 50 – Sie oder der Kunde? Und wer trägt auf welcher Seite die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung? Diese zwei Fragen vertraglich beantworten, nicht mündlich.
3. Prüftiefe definieren: In Aufträgen und Rahmenvereinbarungen festhalten, was „Post-Editing“ bedeutet (vollständige Überarbeitung gegen den Ausgangstext) – und was es ausdrücklich nicht ist.
4. Freigabe koppeln: Keine Veröffentlichung ohne dokumentierten Sign-off einer benannten Person. Name, Funktion, Datum – sonst ist es keine Freigabe, sondern ein Klick.
5. Lieferschein etablieren: Das Sechs-Punkte-Muster von oben in den Lieferprozess einbauen, am besten als feste Vorlage.
6. Kunden sprechen: Transparenz proaktiv anbieten, bevor jemand nachfragt.

### Das Gespräch mit dem Auftraggeber

- Wir setzen Maschinenübersetzung unter diesen Bedingungen ein – Engine, Datentypen, Sprachrichtungen, transparent benannt.
- Jede Lieferung wird vollständig gegen den Ausgangstext geprüft; die verantwortliche Person steht namentlich dahinter.
- Sie erhalten mit der Lieferung eine Dokumentation, die die menschliche Prüfung belegt – für Ihre Akten, Ihre Prüfer und Ihr Archiv.

Wer das so sagt, hat nichts zu verheimlichen – und hebt sich gleichzeitig von jenen ab, die bei der Frage „Wie prüfen Sie eigentlich?“ auffällig schnell das Thema wechseln. Die Kennzeichnungspflicht, richtig gelesen, ist ein Konkurrenzvorteil für alle, die ohnehin gründlich arbeiten.

## Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026: Was Nutzer von MT-Engines jetzt prüfen müssen

Für die maschinenlesbare Markierung gibt es eine gestaffelte Übergangsregel: Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August 2026 auf den EWR-Markt gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Die Pflichten der Betreiber wurden dagegen nicht gestundet – die gelten seit August in voller Härte. Die Frist läuft also für die Engine-Hersteller, aber das Risiko läuft bei denen, die die Engines einsetzen.

- Fragen Sie Ihre MT-Anbieter, ob und wie ihre Ausgaben ab dem 2. Dezember maschinenlesbar markiert werden – und was das für Ihre CAT-Workflows bedeutet.
- Prüfen Sie Verträge und Auftragsverarbeitungsvereinbarungen: Wer trägt was, wenn die Markierungspflicht nachträglich an einen nicht markierten Alt-Output aufflammt?
- Halten Sie Updates von CAT-Plugins und Integrationsketten im Blick – die Markierungspflicht kann Exportformate und Metadaten berühren.
- Archivieren Sie für Projekte zwischen dem 2. August und dem 2. Dezember 2026 die Nachweise der menschlichen Prüfung besonders sorgfältig – hier ist die Beweislage am dünnsten, wenn ein Anbieter die Markierung noch nicht umgesetzt hat.

Und noch einmal, weil gern überlesen wird: Die Übergangsfrist ist eine Anbieterfrage. Wer Betreiber ist, hat seit dem 2. August 2026 zu prüfen, zu dokumentieren und im Zweifel offenzulegen – der 2. Dezember verschiebt daran nichts.

## FAQ: Fünf Fragen zur KI-Kennzeichnung und Übersetzung

### Muss ich maschinell übersetzte Texte ab sofort als KI-generiert kennzeichnen?

Nein – sofern die Übersetzung substanziell menschlich überprüft wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt; KI-gestützte Übersetzung gilt dann als Standardbearbeitung. Ja – bei Veröffentlichung von Roh-Output oder bloß formal korrigierten Ergebnissen, soweit der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren soll. Maßgeblich: Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 KI-VO, anwendbar seit dem 2. August 2026.

### Reicht ein pauschaler Hinweis wie „mit KI übersetzt“ im Footer aus?

Darauf gibt es keine verbindliche Antwort, und Vorsicht ist angesagt: Die Kommission stellt EU-Icons für die Kennzeichnung bereit, deren Verwendung ausdrücklich optional ist – und deren alleinige Nutzung nach dem Wortlaut der Kommission keine Rechtskonformität begründet. Wer eine Offenlegungspflicht annimmt, sollte die KI-Herkunft konkret beim jeweiligen Dokument erkennbar machen statt pauschal irgendwo auf der Website. Und wer die Prüfungsausnahme nutzt, braucht gar kein Label – dann aber mit Nachweis der Prüfung.

### Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für interne Dokumente?

Die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 betrifft nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Rein interne Unterlagen – interne Analyse, Entwurf, B2B-Angebot im geschlossenen Kreis – fallen darunter nicht. Die Grenze ist fließend: Ein öffentlicher Geschäfts- oder Nachhaltigkeitsbericht wird man eher darunter fassen als ein Vertriebsdokument. Wer sich unsicher ist, dokumentiert die menschliche Prüfung trotzdem – sie schützt auch außerhalb des Artikels 50.

### Wer haftet, wenn gekennzeichnet werden müsste und nicht wurde – Dienstleister oder Auftraggeber?

Die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 trifft den Betreiber des KI-Systems – wer also die Ausgabe veröffentlicht, nicht wer die Engine gebaut hat. Wer von Ihnen Betreiber ist, hängt von der Konstellation ab und sollte vertraglich geregelt werden: Veröffentlicht der Kunde, ist er Betreiber – und die Person, die die redaktionelle Verantwortung trägt, wird namentlich benannt. Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes sind der Maximalrahmen – aber die zivilrechtliche Verteilung zwischen Kunde und Dienstleister steht auf einem anderen Blatt. Das hier ist Fachpraxis, keine Rechtsberatung; im Einzelfall gehört eine Fachanwältin dazu.

### Macht ein ISO-18587-Zertifikat mein MTPE automatisch Art.-50-konform?

Ein automatisches Freizeichnungs-Schild gibt es nicht – die Leitlinien sind unverbindlich, und die Einordnung hängt von der tatsächlich erfüllten Funktion ab. In der Branche wird ein nach ISO 18587 zertifizierter MTPE-Prozess aber als Art.-50-konform ohne Inhaltskennzeichnung positioniert, weil die Norm genau die vollständige Durchsicht verlangt, die die Leitlinien als substanzielle Prüfung beschreiben. Als Baustein einer Dokumentation ist ein solches Zertifikat stark; als Ersatz für Prüfnachweis und Sign-off taugt es nicht.

## Fazit: Ehrliches MTPE ist seit 2026 eine Rechtsfrage – und ein Verkaufsargument

Wer die Frage „MTPE und KI-Verordnung“ auf den Punkt bringen will, braucht nur einen Satz: Maschinelle Übersetzung wird nicht deshalb kennzeichnungspflichtig, weil eine Maschine im Spiel war – sondern weil keine benannte Person substanziell geprüft hat. Substanzielle Prüfung plus redaktionelle Verantwortung: Dann ist Ihre Übersetzung ein menschliches Produkt, und das Gesetz sieht es genau so.

Für alle, die MTPE einkaufen oder verkaufen, heißt das: Die Nachweiskette ist jetzt Teil der Lieferung, nicht ein netter Anhang. Prüftiefe definieren, Sign-off koppeln, Lieferschein beilegen – das ist der halbe Aufwand einer Automatisierung und der ganze Aufwand einer ehrlichen Kalkulation. Wer das konsequent macht, kann die Kennzeichnungsfrage bei jedem Angebot souverän beantworten, statt bei Nachfragen schlecht zu werden.

Wenn Sie einen Dienstleister suchen, der MTPE mit dokumentierter Vollprüfung und namentlicher Verantwortung liefert, finden Sie die [Leistungen hier im Detail](https://jetzt-uebersetzt.de/leistungen) – für ein konkretes Projekt nehme ich Ihre Unterlagen gern direkt über [Kontakt](https://jetzt-uebersetzt.de/kontakt) entgegen. Und falls Sie unsicher sind, ob Ihre bisherige MTPE-Kette die Anforderungen übersteht: Sagen Sie mir, was bei Ihnen passiert, bevor eine Engine den Text sieht. Meistens genügt ein Gespräch, um zu wissen, wo Sie stehen.

## Quellen

1. [Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems – European Commission (Digital Strategy)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations) (abgerufen 2026-10-06)
2. [Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems – European Commission Library](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems) (abgerufen 2026-10-06)
3. [Article 50 – Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems (EU AI Act Explorer)](https://artificialintelligenceact.eu/article/50/) (abgerufen 2026-10-06)
4. [Machine-translated content under the EU AI Act (Locize blog, English)](https://www.locize.com/blog/ai-act-article-50) (abgerufen 2026-10-06)
5. [Ist maschinell übersetzter Inhalt „KI-generiert“ im Sinne des AI Act? (Locize blog, German)](https://www.locize.com/de/blog/ai-act-article-50) (abgerufen 2026-10-06)
6. [EU AI Act's Transparency Rules: What Went into Effect on 2 August (Morgan Lewis, Sourcing blog)](https://www.morganlewis.com/blogs/sourcingatmorganlewis/2026/08/eu-ai-acts-transparency-rules-what-went-into-effect-on-2-august) (abgerufen 2026-10-06)
7. [EU AI Act transparency obligations take effect 2 August 2026 (Cooley legal insight)](https://www.cooley.com/news/insight/2026/2026-08-03-eu-ai-act-transparency-obligations-take-effect-2-august-2026) (abgerufen 2026-10-06)
8. [EU icons to label AI-generated content – European Commission (Digital Strategy)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content) (abgerufen 2026-10-06)
9. [EU AI Act August 2026: What changes for businesses and translation (Eureco Group magazine)](https://www.eurecogroup.com/en/magazine/eu-ai-act-august-2026-what-changes-for-businesses-and-translation) (abgerufen 2026-10-06)
